
AGB-Ausgabe 2008
AGB allgemeine Geschäftsbedingungen. Maren Schulze, Hengsthof am Wümmegrund, Horst 58b, 29640 Schneverdingen. 01.01.2005
§
1 Vertragsschluss Für
alle Einzel-Verträge und Vereinbarungen (Unterricht, Kurse, Seminare,
Beritt, Therapie, Einsstallung) mit Maren Schulze gelten ausschließlich
diese Geschäftsbedingungen.
Angebote von Maren Schulze in Prospekten, Anzeigen, Webpage usw. sind
- auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen,
einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
§
2 Leistungsumfang Maren
Schulze bietet folgende Leistungen an:
Unterricht in ihrem Ausbildungsstall, dem Hengsthof am Wümmegrund
Beritt auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Kurse/Seminare auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Einstallung/Pensionspferdehaltung auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Nach spezieller Vereinbarung erfolgt die Erbringung der Leistungen auch
außerhalb des Hengsthofs am Wümmegrund.
Maren Schulze erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und
Angaben des Kunden. Einweisung und Schulung des Kunden gehören nur
zu den Leistungspflichten von Maren Schulze, wenn dies vereinbart ist.
Änderungs- und Erweiterungswünsche muss Maren Schulze nur berücksichtigen,
wenn sie aus wichtigen Gründen erforderlich sind, um das Vertragsziel
zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Maren
Schulze zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann Maren Schulze
dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen.
Die einzelnen Leistungsverträge oder Vereinbarungen sind Bestandteil
dieser Geschäftsbedingungen.
§ 3 Preise
und Zahlung Es
gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise schließen
die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein. Hufschmied, Tierarzt, Medikamente
und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine
anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste, dem Angebot oder dem Leistungsvertrag
enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Verzugs gültigen
Basiszinssatz rechnen. Dies gilt auch für Nebenkosten (Tierarzt,
Hufschmied, Medikamente etc.), für die Maren Schulze in Vorlage getreten
ist.
Der Kunde muss damit rechnen, dass die Maren Schulze Zahlungen zunächst
auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung
wie Mahnkosten entstanden, so kann Maren Schulze Zahlungen des Kunden
zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anrechnen. Als Sicherungsleistung der Forderungen von Maren
Schulze dient das Pferd des Kunden. Ist der Kunde mehr als 2 Monate im
Verzug kann Maren Schulze die Beritt- oder Unterrichtsleistungen einstellen,
dies entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung der weiteren Zahlung.
Ist der Kunde mehr als 3 Monate in Verzug berechtigt dies Maren Schulze
zum Verkauf des Pferds. Die Kosten für die Verkaufsaufwendungen (Zeitaufwand,
Mediakosten) sind vom Kunden zu tragen. Wird beim Verkauf des Pferdes
mehr erzielt als die Gesamtforderungen von Maren Schulze zzgl. Zinsen
und Mahnkosten betragen, so wird die Differenz auf ein vom Kunden zu benennendes
Konto überwiesen. Ist der Verkaufserlös des Pferdes niedriger
als die Gesamtforderung zzgl. Kosten, entbindet dies den Kunden nicht
seiner Zahlungsverpflichtung. (Möge dieser Fall bitte niemals eintreten).
§ 4 Zahlungsvereinbarungen
01. Beritt:
Generell sind die Berittkosten immer im Voraus zu entrichten: 50 % der
Berittkosten bei Anmeldung. Einstallungkosten für die vereinbarte
Berittzeit und die verbleibenden 50 % der Berittkosten bei Einstallung
des Pferdes bei Maren Schulze für mindestens vier Wochen im Voraus.
02. Unterrichts-Abonnements sind jeweils im Voraus bei Vereinbarung,
bzw. Ausstellung der Abo-Karte fällig. Das Abonnement ist nur in
dem vom Kunden vorgegebenen Zeitraum und für die vereinbarten Einzeltermine
gültig, der Zeitraum beträgt mindestens 14 Tage und maximal
30 Tage.
03. Einzelne Unterrichtseinheiten sind am Tag des Unterrichts vor
Beginn fällig, sofern keine andere Vereinbarung (Abonnement) getroffen
wurde.
04. Kurse- und Seminare: 50 % der Kurs- oder Seminargebühren
bei Anmeldung. Einstallungskosten für die Dauer des Kurses oder Seminars
sowie die verbleibenden 50 % der Kurs- und Seminargebühren vor Kurs-
oder Seminarbeginn, jedoch spätestens am ersten Tag des Kurses oder
Seminars.
Arbeitseinheiten:
Eine volle Arbeitseinheit (26,00 €) beinhaltet 45 Minuten Unterricht,
eine halbe Arbeitseinheit (21,00 €) beinhaltet 30 Minuten Unterricht.
Es besteht kein Anspruch auf minutengenaue Leistungserfüllung durch
Maren Schulze. Maren Schulze verzichtet ihrerseits auf die Berechnung
von mehr geleisteten Arbeitsminuten während einer Arbeitseinheit.
Die Beendigung der Arbeitseinheiten erfolgt ausschließlich durch
Maren Schulze unter Berücksichtigung der Leistungs- und Aufnahmefähigkeit
von Pferd und Reiter. Wird die Arbeitseinheit auf Wunsch des Kunden abgebrochen,
ist Maren Schulze nicht zur Verrechnung, Gutschrift oder Rückzahlung
der weniger geleisteten Zeit der Arbeitseinheit verpflichtet.
§ 5 Ausfall
Bei Ausfall des Kundenpferdes durch Krankheit während Berittzeit,
individuellem Unterricht (auch bei Abonnements), auf Kursen und/oder Seminaren
sind die Unter-richts-,Beritt- Kurs- oder Seminarkosten in voller Höhe
zu entrichten bzw. werden abgerechnet.
Bei längerer Krankheit des Berittpferdes, kann der Beritt auf Wunsch
in Therapiezeit umgewandelt werden. Die Konditionen hierfür sind
individuell schriftlich neu zu vereinbaren.
Bei Ausfall oder Krankheit des Pferdebesitzers, wird das Berittpferd durch
Maren Schulze entsprechend der getroffenen Berittvereinbarung, auch ohne
Anwesenheit des Besitzers gearbeitet. Ein kostenloser Ersatzanspruch der
versäumten Arbeitseinheiten durch den Pferdebesitzer wird hiermit
ausgeschlossen, dies gilt auch bei Vorlage eines ärztlichen Attests.
Bei längerer Krankheit des Pferdebesitzers endet der Vertrag frühestens
zum vereinbarten Termin der Berittvereinbarung. Eine Verlängerung
der getroffenen Berittvereinbarung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Pferdebesitzers möglich.
§ 5.1 erscheint der Pferdebesitzer nicht oder zu
spät zum vereinbarten Unterricht, wird die vereinbarte Unterrichtsleistung
zu 100 % fällig.
§ 5.2 Bei Krankheit, z.B. lahmendes Pferd zu Beginn
oder während des Unterrichts wird der Unterricht sofort abgebrochen,
dies entbindet den Pferdebesitzer nicht von der Verpflichtung der Zahlung.
§ 5.3 Bei Absage eines vereinbarten Unterrichttermins
von weniger als 48 Stunden wird die vereinbarte Unterrichtsleistung in
voller Höhe fällig, ausgenommen nicht angefallene Fahrtkosten.
§ 5.4 Bei Absage eines vereinbarten Unterrichtstermins
von weniger als 60 Stunden sind 50 % der vereinbarten Unterrichtsleistung
fällig. Bei Absage von vereinbarten Unterrichtsterminen 3 Tage im
Voraus ist die Stornierung kostenfrei.
§ 5.5. Absage von fest vereinbarten Abonnement-Terminen.
Bei Absage durch den Kunden entfällt der Anspruch auf Ersatz. Der
Termin wird als wahrgenommen berechnet, bzw. kommt in der Abonnementvereinbarung
zum Abzug. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests von Reiter oder Pferd
liegt es im Ermessen von Maren Schulze einen Ersatztermin anzubieten.
§ 5.6
Absage von Beritt. Bei Absage einer Berittvereinbarung von weniger als
4 Wochen werden die vereinbarten Berittkosten excl. Einstallung nicht
rückerstattet und sind nicht ersetzbar. Bei Vorlage eines tierärztlichen
Attests wird der Betrag dem Kunden gutgeschrieben und ein neuer Beritttermin
vereinbart.
Bei Absage einer Berittvereinbarung zwischen 5 und 8 Wochen vor Berittbeginn
sind 50 % der vereinbarten Berittkosten fällig, hierüber erhält
der Pferdebesitzer eine Gutschrift.
Eine kostenfreie Stornierung einer Berittvereinbarung ist nur 8 Wochen
im Voraus möglich.
§ 5.7 Bei Ausfall von Maren Schulze vor und/oder
während einer Berittsvereinbarung kann Maren Schulze Ersatz oder
eine Vertretung stellen, ist dies nicht möglich, so werden die ausgefallenen
Berittleistungen nachgearbeitet.
Soweit Maren Schulze ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer
Gewalt oder anderer für Maren Schulze unabwendbarer Umstände
nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Maren Schulze
keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Bei Absage von Unterrichts-, Beritt- Kurs- oder Seminarterminen durch
Maren Schulze werden bereits geleistete Zahlungen an die jeweiligen Kunden
Rückerstattet oder auf Wunsch gutgeschrieben. Ein Schadenersatzanspruch
seitens der Kunden oder Teilnehmer besteht nicht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige
Geschäfte und Verträge der Parteien, auch wenn für diese
zukünftigen Geschäfte kein gesonderter schriftlicher Vertrag
oder schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Grundlage für § 5 und seine Unterpunkte ist das Datum der schriftlichen
Anmeldung.
§ 6 Haftung
Für
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet
Maren Schulze. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von Maren Schulze.
Maren Schulze haftet nur für nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz bis höchsten 2.300 € pro Schadensfall.
Der Beweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch Maren Schulze oder der von ihr beauftragten Personen oder Erfüllungsgehilfen
ist durch den Pferdebesitzer zu erbringen.
§ 7 Anwendbares Recht Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 8 Salvatorische
Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder
des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest
nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des
gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt
für Unvollständigkeiten.
Gerichtsstand ist Soltau.