AGB-Ausgabe 2008

 

AGB allgemeine Geschäftsbedingungen. Maren Schulze, Hengsthof am Wümmegrund, Horst 58b, 29640 Schneverdingen. 01.01.2005

§ 1 Vertragsschluss Für alle Einzel-Verträge und Vereinbarungen (Unterricht, Kurse, Seminare, Beritt, Therapie, Einsstallung) mit Maren Schulze gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Angebote von Maren Schulze in Prospekten, Anzeigen, Webpage usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Leistungsumfang Maren Schulze bietet folgende Leistungen an:
Unterricht in ihrem Ausbildungsstall, dem Hengsthof am Wümmegrund
Beritt auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Kurse/Seminare auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Einstallung/Pensionspferdehaltung auf dem Hengsthof am Wümmegrund
Nach spezieller Vereinbarung erfolgt die Erbringung der Leistungen auch außerhalb des Hengsthofs am Wümmegrund.
Maren Schulze erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Einweisung und Schulung des Kunden gehören nur zu den Leistungspflichten von Maren Schulze, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss Maren Schulze nur berücksichtigen, wenn sie aus wichtigen Gründen erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Maren Schulze zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann Maren Schulze dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen.
Die einzelnen Leistungsverträge oder Vereinbarungen sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.

§ 3 Preise und Zahlung Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein. Hufschmied, Tierarzt, Medikamente und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste, dem Angebot oder dem Leistungsvertrag enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Verzugs gültigen Basiszinssatz rechnen. Dies gilt auch für Nebenkosten (Tierarzt, Hufschmied, Medikamente etc.), für die Maren Schulze in Vorlage getreten ist.
Der Kunde muss damit rechnen, dass die Maren Schulze Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Maren Schulze Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Als Sicherungsleistung der Forderungen von Maren Schulze dient das Pferd des Kunden. Ist der Kunde mehr als 2 Monate im Verzug kann Maren Schulze die Beritt- oder Unterrichtsleistungen einstellen, dies entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung der weiteren Zahlung. Ist der Kunde mehr als 3 Monate in Verzug berechtigt dies Maren Schulze zum Verkauf des Pferds. Die Kosten für die Verkaufsaufwendungen (Zeitaufwand, Mediakosten) sind vom Kunden zu tragen. Wird beim Verkauf des Pferdes mehr erzielt als die Gesamtforderungen von Maren Schulze zzgl. Zinsen und Mahnkosten betragen, so wird die Differenz auf ein vom Kunden zu benennendes Konto überwiesen. Ist der Verkaufserlös des Pferdes niedriger als die Gesamtforderung zzgl. Kosten, entbindet dies den Kunden nicht seiner Zahlungsverpflichtung. (Möge dieser Fall bitte niemals eintreten).

§ 4 Zahlungsvereinbarungen 01. Beritt: Generell sind die Berittkosten immer im Voraus zu entrichten: 50 % der Berittkosten bei Anmeldung. Einstallungkosten für die vereinbarte Berittzeit und die verbleibenden 50 % der Berittkosten bei Einstallung des Pferdes bei Maren Schulze für mindestens vier Wochen im Voraus.
02. Unterrichts-Abonnements sind jeweils im Voraus bei Vereinbarung, bzw. Ausstellung der Abo-Karte fällig. Das Abonnement ist nur in dem vom Kunden vorgegebenen Zeitraum und für die vereinbarten Einzeltermine gültig, der Zeitraum beträgt mindestens 14 Tage und maximal 30 Tage.
03. Einzelne Unterrichtseinheiten sind am Tag des Unterrichts vor Beginn fällig, sofern keine andere Vereinbarung (Abonnement) getroffen wurde.
04. Kurse- und Seminare: 50 % der Kurs- oder Seminargebühren bei Anmeldung. Einstallungskosten für die Dauer des Kurses oder Seminars sowie die verbleibenden 50 % der Kurs- und Seminargebühren vor Kurs- oder Seminarbeginn, jedoch spätestens am ersten Tag des Kurses oder Seminars.
Arbeitseinheiten:
Eine volle Arbeitseinheit (26,00 €) beinhaltet 45 Minuten Unterricht, eine halbe Arbeitseinheit (21,00 €) beinhaltet 30 Minuten Unterricht. Es besteht kein Anspruch auf minutengenaue Leistungserfüllung durch Maren Schulze. Maren Schulze verzichtet ihrerseits auf die Berechnung von mehr geleisteten Arbeitsminuten während einer Arbeitseinheit. Die Beendigung der Arbeitseinheiten erfolgt ausschließlich durch Maren Schulze unter Berücksichtigung der Leistungs- und Aufnahmefähigkeit von Pferd und Reiter. Wird die Arbeitseinheit auf Wunsch des Kunden abgebrochen, ist Maren Schulze nicht zur Verrechnung, Gutschrift oder Rückzahlung der weniger geleisteten Zeit der Arbeitseinheit verpflichtet.

§ 5 Ausfall Bei Ausfall des Kundenpferdes durch Krankheit während Berittzeit, individuellem Unterricht (auch bei Abonnements), auf Kursen und/oder Seminaren sind die Unter-richts-,Beritt- Kurs- oder Seminarkosten in voller Höhe zu entrichten bzw. werden abgerechnet.
Bei längerer Krankheit des Berittpferdes, kann der Beritt auf Wunsch in Therapiezeit umgewandelt werden. Die Konditionen hierfür sind individuell schriftlich neu zu vereinbaren.
Bei Ausfall oder Krankheit des Pferdebesitzers, wird das Berittpferd durch Maren Schulze entsprechend der getroffenen Berittvereinbarung, auch ohne Anwesenheit des Besitzers gearbeitet. Ein kostenloser Ersatzanspruch der versäumten Arbeitseinheiten durch den Pferdebesitzer wird hiermit ausgeschlossen, dies gilt auch bei Vorlage eines ärztlichen Attests. Bei längerer Krankheit des Pferdebesitzers endet der Vertrag frühestens zum vereinbarten Termin der Berittvereinbarung. Eine Verlängerung der getroffenen Berittvereinbarung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Pferdebesitzers möglich.
§ 5.1 erscheint der Pferdebesitzer nicht oder zu spät zum vereinbarten Unterricht, wird die vereinbarte Unterrichtsleistung zu 100 % fällig.
§ 5.2 Bei Krankheit, z.B. lahmendes Pferd zu Beginn oder während des Unterrichts wird der Unterricht sofort abgebrochen, dies entbindet den Pferdebesitzer nicht von der Verpflichtung der Zahlung.
§ 5.3 Bei Absage eines vereinbarten Unterrichttermins von weniger als 48 Stunden wird die vereinbarte Unterrichtsleistung in voller Höhe fällig, ausgenommen nicht angefallene Fahrtkosten.
§ 5.4 Bei Absage eines vereinbarten Unterrichtstermins von weniger als 60 Stunden sind 50 % der vereinbarten Unterrichtsleistung fällig. Bei Absage von vereinbarten Unterrichtsterminen 3 Tage im Voraus ist die Stornierung kostenfrei.


§ 5.5. Absage von fest vereinbarten Abonnement-Terminen. Bei Absage durch den Kunden entfällt der Anspruch auf Ersatz. Der Termin wird als wahrgenommen berechnet, bzw. kommt in der Abonnementvereinbarung zum Abzug. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests von Reiter oder Pferd liegt es im Ermessen von Maren Schulze einen Ersatztermin anzubieten.

§ 5.6 Absage von Beritt. Bei Absage einer Berittvereinbarung von weniger als 4 Wochen werden die vereinbarten Berittkosten excl. Einstallung nicht rückerstattet und sind nicht ersetzbar. Bei Vorlage eines tierärztlichen Attests wird der Betrag dem Kunden gutgeschrieben und ein neuer Beritttermin vereinbart.
Bei Absage einer Berittvereinbarung zwischen 5 und 8 Wochen vor Berittbeginn sind 50 % der vereinbarten Berittkosten fällig, hierüber erhält der Pferdebesitzer eine Gutschrift.
Eine kostenfreie Stornierung einer Berittvereinbarung ist nur 8 Wochen im Voraus möglich.
§ 5.7 Bei Ausfall von Maren Schulze vor und/oder während einer Berittsvereinbarung kann Maren Schulze Ersatz oder eine Vertretung stellen, ist dies nicht möglich, so werden die ausgefallenen Berittleistungen nachgearbeitet.
Soweit Maren Schulze ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer für Maren Schulze unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Maren Schulze keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Bei Absage von Unterrichts-, Beritt- Kurs- oder Seminarterminen durch Maren Schulze werden bereits geleistete Zahlungen an die jeweiligen Kunden Rückerstattet oder auf Wunsch gutgeschrieben. Ein Schadenersatzanspruch seitens der Kunden oder Teilnehmer besteht nicht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte und Verträge der Parteien, auch wenn für diese zukünftigen Geschäfte kein gesonderter schriftlicher Vertrag oder schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Grundlage für § 5 und seine Unterpunkte ist das Datum der schriftlichen Anmeldung.

§ 6 Haftung Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Maren Schulze. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Maren Schulze.
Maren Schulze haftet nur für nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis höchsten 2.300 € pro Schadensfall.
Der Beweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Maren Schulze oder der von ihr beauftragten Personen oder Erfüllungsgehilfen ist durch den Pferdebesitzer zu erbringen.

§ 7 Anwendbares Recht Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
Gerichtsstand ist Soltau.